Finanzierung / Elternbeitrag ("Schulgeld")

Im Grundgesetz ist das Recht auf freie Schulwahl verankert. Die Finanzierung von anerkannten Schulträgern, die öffentliche Bildungsaufgaben übernehmen, liegt bei den Ländern. Dabei, so das Grundgesetz, ist den Eltern freier Träger eine gewisse Selbstbeteiligung an den Kosten zuzumuten. Diese Kosten dürfen allerdings nicht so hoch sein, dass sie den fairen Wetbewerb untereinander unzumutbar erschweren oder zu einer Sonderung nach Besitz- bzw. Einkommensverhältnissen führen.

Die Höhe der zumutbaren Kosten hat dass Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1997 auf max. 174 DM, also rund 90 Euro festgelegt. Alle anderen vergleichbaren Kosten muss die öffentliche Hand finanzieren. Die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Länder und Kommunen schrecken nicht davor zurück, besonders bei den freien Trägern den Rotstift überproportional anzusetzen, frei nach dem Motto „Klagt doch, wenn es euch nicht passt”, wohl wissend, dass der Klageweg auf Verfassungsebene ein sehr langer ist. Im Frühjahr 07 beschloss die Schulgemeinschaft einen Festbeitrag, der ab dem Schuljahr 2007/8 gilt und 165 Euro plus Spende beträgt. Nach wie vor bemüht sich die Elternschaft um eine solidarische Trägerschaft, so dass  Beitragsreduzierungen auf Antrag möglich sind.

So lebt unsere Schule z.Z. mit folgenden Verhältnissen:

 

A)  Dieser Zuschuss des Landes Berlin deckt in unserem Haushalt nur deshalb ca. zwei Drittel der bei uns anfallenden Kosten, weil durch die Mitarbeit der Eltern  und einen erheblichen Gehaltsverzicht der Kollegen erst gar nicht so hohe Kosten wie in vergleichbaren Schulen unter staatlicher Trägerschaft anfallen.
(Mitarbeit der Eltern und erheblicher Gehaltsverzicht der kollegen gegenüber BAT ergibt die Kostenersparnis A1)

B) Das verbleibende Drittel der Kosten muss der Schulträger, d.h. müssen Eltern und Freunde der Schule aufbringen.

C) Diese Betrachtung gilt nur für den Bereich des Schulhaushaltes, der notwendig ist um den laufenden Betrib aufrecht zu erhalten. Für die dauerhafte Sicherstellung des Schulbetriebes muss die Schulgemeinschaft weitere Kosten finanzieren, die im System der Finanzhilfe des Landes gar nicht erfasst werden (Erhalt und Sanierung des Schulgebäudes, Ausstattungserneuerung, Investitionen etc.= C).
Damit werden Eltern und Kollegen über die vom Verfassungsgericht als zumutbar festgelegte Belastungsgrenze gefordert.
 
Die seit Jahren anhaltende Tendenz der sogen. öffentlichen Hand, die staatlichen  Finanzhilfen für  Bildung,  besonder im Bereich der freien Bildungsträger  immer mehr  zu kürzen,  muss durch ein  starkes schulpolitische  Engagement der Elternschaft in eine gleichberechtigte Finanzierung verändert werden.